Das ist völliger Unsinn, Armbrüste müssen wenn der Entwurf wie vorgesehen kommt nicht in Waffenschränke. Die Aufbewahrungsrichtlinien § 13 Abs 1 AWaffV gelten nur für Schusswaffen. Armbrüste sind aber keine Schusswaffen. Für Armbrüste bleibt die Aufbewahrung genau wie bisher in einem verschlossenen Behältnis § 13 Abs 2 Nr.1 AWaffV.